AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

Art. 1 Umfang der Leistungen
1.1 Personal
Das Personal wird vom Auftragnehmer angestellt, geschult und entlöhnt. Die erforderliche Anzahl Mitarbeiter ergibt sich aus den auszuführenden Arbeiten gemäss Raum- und Leistungsverzeichnis. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das eingesetzte Personal verpflichtet werden, eine firmenspezifische Geheimhaltungs- & Schweigepflichsturkunde zu unterschreiben. Das Personal ist als Angestellte der TEA-Reinigung klar erkennbar, sei es durch entsprechende Kleidung oder weil sie sich auf einfache Anfrage entsprechend ausweisen.  

1.2 Ablauf & Organisation
Es obligt der Auftragnehmerin, Reinigungspläne zu erstellen und die Arbeitsabläufe zu oragniseren. Die Auftraggeberin ist einverstanden, Lagerfläche für die Lagerung von  Maschinen, Geräten und Verbrauchsmaterial der Auftragnehmerin, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, zur Verfügung zu stellen. Reinigungsarbeiten an gesetzlichen Feiertagen können ausgeführt werden, müssen aber in der Auftragsbestätigung entsprechend bezeichnet werden. Änderungen des Arbeitsumfanges und ein daraus resultierender Abbau von Personal müssen vom Auftraggeber im Voraus schriftlich angekündigt werden. Der Vorlauf dieser Ankündigung wird individuell zwischen den Parteien vereinbart. Wenn nichts vereinbart wird, gilt eine Frist von 3 Monaten.  

1.3 Qualitätsmanagement
Der Auftragnehmer arbeitet mit einem IT-unterstützten Qualitätsmanagementsystem.  

1.4 Maschinen, Geräte, Material
Maschinen & Geräte zur Auftragsabwicklung werden vom Auftragnehmer beschafft und bleiben sein Eigentum. Reinigungsmittel werden durch den Auftragnehmer gestellt und sind im Preis inbegriffen (ausgenommen ist Verbrauchsmaterial wie WC-Papier, Handtücher, Handseife, Hygienebeutel sowie Plastikbeutel für Abfallbehälter, Kehrichtsäcke und Gebührenmarken etc.). Die zur Auftragserfüllung notwendigen Ressourcen wie Wasser, Strom sowie Lagerräume werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Abtransport oder die Verwertung der Abfälle ab zentraler Abfallstelle (z.B. Container) ist Sache des Auftraggebers. Die Maschinen und Geräte dürfen vom Auftraggeber selbst ebenfalls verwendet werden, allfällige Schäden sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zu melden und zu ersetzen. Ist dies nicht möglich, weil die Machinen (oder die Teile) nicht ersetzt werden können, einigen sich die Parteien direkt. 

Art. 2 Mängel
2.1 Mängelrügen
Beanstandungen des Auftraggebers gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis spätestens mittags 12.00 Uhr des folgenden Arbeitstages im Büro des Auftragnehmers schriftlich eingehen. Begründete Beanstandungen werden rasch möglichst, in der Regel innert 24 Stunden, behoben. 

2.2 Nichtantreffen, Unmöglichkeit der Auftragsausführung
Sind die Türen zu den Räumen des Auftraggebers verschlossen und können deshalb die Mitarbeitenden des Auftragnehmers ihre Arbeit gemäss Vertrag nicht ausführen, sind die Leistungen vom Auftraggeber trotzdem geschuldet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Vertragsunterzeichnung auf den freien Zutritt der Räumlichkeiten aufmerksam zu machen. Erhält der Auftragnehmer Schlüssel vom Auftraggeber, ist er dafür verantwortlich, dass diese Schlüssel stets korrekt aufbewahrt werden und nicht an Dritte weitergegeben werden. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Schlüssel für den Zugang abzugeben, ist er für die offenen Räume verantwortlich. Kann der erteilte Auftrag nicht wie geplant ausgeführt werden, einigen sich die Parteien direkt über die Entschädigung.  

2.3 Ausnahmen
Sind die Zugänge zu den Räumlichkeiten verschlossen und ist dafür nicht der Auftraggeber verwantwortlich, einigen sich die Parteien direkt über den Schadensersatz.  

2.4 Absage
Soll oder kann ein Auftrag nicht gemäss Vertrag ausgeführt werden, sind beide Parteien verpflichtet, sich gegenseitig möglichst früh, mind. aber 48 h vorher, gegenseitig zu informieren. Da ein solcher Fall immer eine Ausnahme bildet, einigen sich die Parteien direkt über eine allfällige Entschädigung. 

Art. 3 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann der Vertrag auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung muss mit eingeschriebenem Brief erfolgen. 

Art. 4 Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer verschickt stets am 20. des laufenden Monates die Rechung der Arbeiten, welche im laufenden Monat geleistet worden sind. Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, gilt eine Zahlungsfrist von 20 Tagen. Allfällige Gutschriften werden im Folgemonat berücksichtigt. Erfolgt die Zahlung nicht bis am 10. des darauffolgenden Monats, kann der Auftragnehmer die Leistung aussetzen, wenn er die Zahlung vorher gemahnt hat. 

Art. 5 Preissanpassungen
5.1 Anpassungen
Grundsätzlich gelten die im Einzelauftrag vereinbarten Preise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise mit einer 3-monatigen Vorankündigung anzupassen. Der Auftraggeber ist darauhin berechtigt, den Auftrag gemäss den entsprechenden Bedingungen zu künden. 

5.2 Änderungen des Mehrwertsteuersatzes
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Eine allfällige Mehrwertsteuererhöhung geht zu Lasten des Auftraggebers. 

5.3 Anpassungen bei Änderungen von Leistungen oder Raumflächen
Die im vorliegenden Vertrag aufgeführten Preise gelten für das bei Vertragsabschluss vorhandene Raum- und Leistungsverzeichnis. Werden Räume und/oder Leistungen angepasst, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies 3 Monate im Voraus der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen. Die Auftragnehmerin wird die entsprechenden Verhandlungen um die Zusatzfläche/weniger Fläche anpassen. Einigen sich die Parteien nicht, gilt der Vertrag als gekündigt.  

Art. 6 Schäden
Der Auftragnehmer ist gegen Schäden, die er oder sein Personal in Ausführung ihrer Arbeiten verursachen, versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden sofort aber spätestens 2 Tage nach Entdecken dem Auftragnehmer schriftlich und mit entsprechenden Beweismitteln zuzustellen. Der Auftragnehmer wird anschliessend mit seiner Versicherung Kontakt aufnehmen. Schäden, die der Auftraggeber selbst verursacht und vergisst, dem Auftragnehmer mitzuteilen, werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.  

Art. 7 Besondere Bestimmungen
Diese AGB‘s kommen immer dann zur Anwendung, wenn im Einzelauftrag nichts anderes definiert worden ist. Beiden Parteien – Auftraggeber und Auftragnehmer – ist klar, dass nicht jeder Geschäftsfall geregelt werden kann. Entsprechend verpflichten sich beide Parteien, bei der Lösung eines Problems Goodwill an den Tag zu legen.  

Art. 8 Abwerbung von Personal
Beide Parteien verpflichten sich, gegenseitig kein Personal aktiv abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt noch während 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Auftragnehmer oder beim Auftraggeber. Bewirbt sich ein/e Angestellte/r beim Auftragnehmer oder beim Auftraggeber freiwillig, einigen sich die Parteien direkt über eine allfällige Abgangsentschädigung. Können sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, wird eine Konventionalstrafe von CHF 8‘000 fällig, die die schuldhafte Partei der geschädigten Partei innerhalb von 30 Tagen seit Feststellung der Schuld überweisen muss. 

Art. 9 Gerichtsstand und Schlussverbal
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt das Schweizerische Recht zu Grunde. Gerichtsstand ist Sitz des Auftragnehmers. Wird in einem Auftrag eine Regelung getroffen, die sich nachträglich als nicht durchsetzbar herausstellt, wird diese Regelung mit einer neuen Regelung ersetzt, die dem Sinn der ungültigen Regelung am nächsten kommt.